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   BAG, 13.11.1959 - 1 AZR 320/57   

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https://dejure.org/1959,394
BAG, 13.11.1959 - 1 AZR 320/57 (https://dejure.org/1959,394)
BAG, Entscheidung vom 13.11.1959 - 1 AZR 320/57 (https://dejure.org/1959,394)
BAG, Entscheidung vom 13. November 1959 - 1 AZR 320/57 (https://dejure.org/1959,394)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prozentempfänger - Urlaubsentgelt - Bedienungsprozente - Garantielohn - Urlaubstage - Tarifvertragliche Vereinbarung - Einzelvertragliche Vereinbarung - Gewährung von Freizeit - Verwirkung im Arbeitsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 242 § 611 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 8, 219
  • NJW 1960, 455 (Ls.)
  • MDR 1960, 257
  • DB 1960, 123
  • DB 1960, 124
  • DB 1960, 296
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • LAG Düsseldorf, 14.03.1995 - 16 Sa 1980/94

    Urlaubsentgelt: Nachzahlungsanspruch bei zuviel erhaltenem Urlaub

    §§ 5 Abs. 3 BurlG, 11 Nr. 4 MTV-Metall NRW schließen die Rückforderung von bereits gezahltem Urlaubsentgelt für zuviel erhaltene Urlaubstage aus, begründen aber keine Ansprüche des Arbeitnehmers auf Nachzahlung von Urlaubsentgelt für Urlaubstage, die ihm nicht zustehen (im Anschluß an BAG vom 13.11.1959, AP Nr. 54 zu § 611 BGB Urlaubsrecht).

    Er brauche für den zuviel gewährten Urlaub das Urlaubsentgelt nicht nachzuzahlen, was auch das Bundesarbeitsgericht bereits mit Urteil vom 13.11.1959 - 1 AZR 320/57 - (AP Nr. 54 zu § 611 BGB Urlaubsrecht = BAGE 8, 219, 224 ff.) entschieden habe.

    Zu Recht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang zudem auf die BAG-Entscheidung vom 13.11.1959 - 1 AZR 320/57 - (AP Nr. 54 zu § 611 BGB Rechtsmißbrauch = BAGE 8, 219, 224 f.).

    Die Tatsache, daß der Arbeitgeber mehr Urlaubstage gewährt hat, als er zu gewähren verpflichtet war, und der Arbeitnehmer die ihm gewährte Freizeit auch in Anspruch genommen hat, rechtfertigt keinen Anspruch auf Nachzahlung der bisher hierfür nicht gewährten Urlaubsvergütung (BAG vom 13.11.1959, a.a.O., zu I 7 der Gründe).

  • BAG, 12.01.1989 - 8 AZR 404/87

    Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts für den gesetzlichen Urlaub sind

    Das Urlaubsentgelt solle den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die ihm zur Erholung gewährte Freizeit möglichst ohne Einschränkung seines bisherigen Lebenszuschnitts zu verbringen (BAGE 3, 52; 3, 99; 8, 164; 8, 219 = AP Nr. 11, 12, 48, 54 zu § 611 BGB Urlaubsrecht).
  • BAG, 23.01.1996 - 9 AZR 554/93

    Entgelt bei gekürztem Vollurlaub

    Die Revision verkennt, daß der Arbeitnehmer, dem zuviel Urlaub gewährt worden ist, den der materiellen Rechtslage widersprechenden Anspruch nicht durchsetzen kann (vgl. BAGE 8, 219, 225 = AP Nr. 54 zu § 611 BGB Urlaubsrecht, zu I 7 der Gründe; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, § 5 BUrlG Rz 53).
  • BAG, 28.10.1960 - 1 AZR 92/59

    Urlaubsgeld von Prozentempfängern - Garantielohn - Bedienungsprozente

    Das hat der Senat eingehend in der Entscheidung vom 13- November 1959 - 1 AZR 320/57 - BAG.

    In der Entscheidung vom 13 November 1959 (BAG 8, 219 [223]) hat der.

  • BAG, 11.01.1995 - 10 AZR 5/94

    Anspruch auf Zahlung von Sonderzuwendungen - Eintritt der Ausschlussfrist - Keine

    Auf Grund der Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) ist es auch zulässig, daß nichttarifgebundene Arbeitsvertragsparteien einen Tarifvertrag in Bezug nehmen, dessen Geltungsbereich sich auf beide oder auf einen von ihnen nicht erstreckt (vgl. BAG Urteil vom 13. November 1959 - 1 AZR 320/57 - AP Nr. 54 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; Däubler, Tarifvertragsrecht, 3. Aufl., Rz 333; Wiedemann/Stumpf, Tarifvertragsgesetz, 5. Aufl., § 3 Rz 96).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2002 - 1 A 600/98
    Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 9. Aufl. 2002, § 208 Rn. 11, 15 und 16, unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 13.11.1959 - 1 AZR 320/57 -, BAGE 8, 219 = BB 1960, 133 = DB 1960, 296 = NJW 1960, 455.
  • BAG, 18.02.1992 - 9 AZR 118/91
    c) Es kann vorliegend dahinstehen, ob ein Anspruch auf Ürlaubsentgelt im Rahmen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs überhaupt verwirken kann (vgl. EAG Urteil vom 5. Februar 1970 - 5 AZR 223/69 - AP Nr. 7 zu § 11 BUrlG mit Anm. Söllner; BAG Urteil vom 13. November 1959 - 1 AZR 320/57 - AP Nr. 54 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; BAG Urteil vom 22. März 1962 - 5 AZR 274/61 - AP Nr. 2 zu Art. 10 Urlaubsgesetz Bayern) und ob eine denkbare Verwirkung des Urlaubsentgelts nicht bereits regelmäßig an der kurzen Verjährungsfrist (§§ 196, 197 BGB) scheitern muß (BGHZ 51, 346; 84, 280; BGH Urteil vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88 - AP Nr. 44 zu § 242 BGB Verwirkung; MünchKomm-Roth, aaO, Rz 328; Palandt/Heinrichs, BGB, 51. Auf!., § 242 Rz 90; Jauernig/Voll- 8.
  • BAG, 09.03.1967 - 5 AZR 292/66

    Urlaubsgeld - Betriebsvereinbarung

    Es bedarf da her weder einer Entscheidung der Frage, ob die hier maßgebliche Bestimmung der Betriebsvereinbarung gegen § 59 BetrVG verstößt, noch ob sie nach Übernahme der R Weirke durch die Beklagte fortgegolten hat, noch schließlich ob sie von der Beklagten Ende 1964-, Anfang 1965 gekündigt wurde , Denn der Wortlaut des § 5 Ziff« 1 der Betriebsvereinbarung nimmt die Zahlung eines zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes nicht in Bezug« Zwar kann davon ausgegangen werden, daß die Verweisung auf die tariflichen Bestimmungen sich nicht nur auf die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung am 1« April 1955 geltenden Tarifnormen bezieht und daß entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur die Gewährung der Urlaubstage gemeint ist, sondern auch deren Bezahlung« Schon vor Erlaß des Urlaubsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 27= November 1956 (vgl= § § 1, 7 Abs« 1) und des Bun desurlaubsgesetzes (vgl= §§ 1, 11 BUrlG) entsprach es allgemeiner Auffassung, daß unter Urlaub die Gewährung von Freizeit und die Fortzahlung der Vergütung zum Zwecke der Erholung zu verstehen ist, vorbehaltlich des Berechnungsmodus für diese Vergütung« Beide Faktoren bilden eine untrennbare Einheit, von dem Fall der Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einmal abgesehen (vgl« BAG 3, 23, 60, 52; 8, 219 = AP Nr« 6, 10, 11, 5A zu § 611 BGB Urlaubsrecht; ArbG Lörrach AP Nr« 31 zu § 611 3GB'Urlaubsrecht)« Der Arbeitnehmer sollte nach den allgemeinen Grundsätzen des Urlaubsrechts im Urlaub etwa das Entgelt erhalten, das er verdient hätte, wenn er gearbeitet hätte« Er sollte sich nicht schlechter stehen, als wenn er ohne Urlaub im Arbeitsverhältnis gearbeitet hätte (vgl« BAG 8, 219 = AP Nr« 54- zu § 611 BGB Urlaubsrecht, mit weiteren Nachweisen)« Daraus folgt aber zugleich, daß unter "Urlaubsgewährung" im Sinne des § 5 Ziff« 1 der Betriebsvereinbarung von 1955 in finanzieller Hinsicht lediglich die Aufrechterhaltung des bisherigen Entlohnungsstatus bzw« die Fortzahlung der Bezüge (Urlaubsentgelt) zu verstehen ist« Das ergibt sich auch noch nach heutigem Rechtszustand deutlich aus den §§ 1 und 11 BUrlG und hat erst recht im Jahre 1955 gegolten« Die Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes, das im Bereich der Metallindustrie erstmals der HIV vom k 0 M ä r z :1965 gebracht hat, stellt demgegenüber eine mit dem Wesen des Urlaubs nicht zwangsläufig verknüpfte zusätzliche Leistung des Arbeitgebers dar, die Gratifikationscharakter hat (BAG 15, 23 = AP Nro 1 zu § 611 BGB Urlaub und Gratifikation; Dersch-Neunann, BUrlG, 3 Auf 1 » , § 1, Anm. 59, § 11, Aniru kl ff)0 Sie wird nicht für den Urlaub sondern aus Anlaß des Urlaubs gewährte Das Urlaubsgeld deckt nicht den Freizeitanspruch in finanzieller Hinsicht ab, sondern stellt eine besondere Zuwendung dar, hinter der kein Freizeitanspruch steht» Schon nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung von 1955 ist daher die Beklagte zur Zahlung eines zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes an den Kläger nicht verpflichtet» Es. kommt noch hinzu, daß die globale Verweisung auf die jeweils gültigen Tarifnormen sich nur auf solche Regelungen erstrecken kann, mit denen die Partner der Betriebsvereinbarung s»Zt» billiger- und gerechterweise rechnen konnten (vgl» BAG AP Nr» 78 zu § 2k2 BGB Ruhegehalt)» Das war aber im Jahre 1955 hinsichtlich der Zahlung eines tariflichen Urlaubsgeldes nicht der Fall».
  • BAG, 22.03.1962 - 5 AZR 274/61

    Fixum - Umsatzprovision - Handlungsgehilfe - Urlaub - Anspruch auf Fortzahlung -

    Für eine Verwirkung (vgl. BAG 6, 1 6 5 ff. = AP Nr. 9 zu § 242 BGB Verwirkung; BAG 8, 219 [22?, 228] = AP Nr» p9 zu § oll BGB Urlaubsrecht) der geltend gemachten Ansprüche liegen, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, keinerlei Anhaltspunkte vor.
  • BAG, 02.03.1961 - 5 AZR 408/59

    Bezahlter Urlaub - Bisheriger Lebensdurchschnitt - Berechnungsmodus für

    Der Erste Senebdes Bundesarbeitsgerichts hat im Anschluß an seine Andeutungen in seinem Urteil vom 6 .Juni 1958 - 1 AIR 515/57"- BAG 6, 90 £ "92J = AP Kr. 1 zu § 4- TVG Nachwirkung - in seinen späteren Urteilen vom 13.November 1959 - 1 AZR 320/57 - BAG 8, 219 /~222J = AP Nr. 54 zu § 611 BGB Urlaubsrecht - und vom 28.Oktober I960 - 1 AZR 92/59 - AP Kr. 1 zu Art. 10 UrlaubsG Bayern - mit Recht bereits eine solche Regelung, wie sie § 3 Ziffer 8 des hier in Betracht kommenden Tarifvertrages enthält, für den Pall als mit allgemeinen urlaubsrechtlichen Grundsätzen unvereinbar und daher als ungültig bezeichnet, daß es der Sinn des Tarifvertrages sein sollte, einem sog. Prozentempfänger während seines Urlaubs n u r einen Teil seines Garantielohnes oder seines erhöhten Ga rantiolohnos ohne Rücksicht auf seiöSatsächlichen Verdienst zu gewähren.
  • LAG Hessen, 08.03.1976 - 10 /4
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